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Der Förderverein
Satzung des Fördervereines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Förderverein führt den Namen: "Förderverein "Wunderblut"-Kirche St.Nikolai Bad Wilsnack e.V." Er hat seinen Sitz in Bad Wilsnack. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister, die vom Vorstand herbei zu führen ist, führt der Verein im Namen den Zusatz "e.V." Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Erhaltung der St. Nikolai - Kirche in Bad Wilsnack als kultur- und kirchengeschichtliches Denkmal. Der Verein bezweckt die Bewahrung der Kirche in Bad Wilsnack durch ideelle und materielle Förderung in Kooperation mit dem Gemeindekirchenrat.
Der Förderverein stellt sich besonders folgende Aufgaben:
a) Sammlung von Spenden und anderer Geldmittel für die Erhaltung der Kirche in Bad Wilsnack
b) Erschließung von Dokumenten zur Geschichte der Kirche in Bad Wilsnack
c) Unterstützung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Fördervereins können natürliche Personen ab einem Alter von 14 Jahren sowie juristische Personen werden. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
(2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft darüber hinaus durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
(3) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Fördervereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(4) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags oder bei Vorstandsbeschlüssen nach § 4 Absatz 3 kann die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung beim Vorstand einreichen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Diese kann mit einfacher Mehrheit den Vorstandsbeschluss verändern. Die betroffene Person hat in der Mitgliederversammlung Anwesenheits- und Rederecht. Macht die betroffene Person vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, so gilt der Beschluss als angenommen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern des Fördervereins können solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Erhaltung der Kirche oder um den Förderverein besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beitrag
(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Einnahmen hieraus dienen mit dem Vereinszweck.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für Schüler und Studenten sowie in besonderen Fällen kann durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden.
(3) Für juristische Personen und Institutionen setzt der Vorstand den Mitgliedsbeitrag im Einzelfall fest; dieser Beitrag sollte ein Vielfaches des Mitgliedsbeitrages natürlicher Personen sein.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 6 Organe
Organe des Fördervereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere ein Kuratorium, gebildet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt regelmäßig mindestens einmal im Jahr am Sitz des Fördervereins zusammen. Die Einladung hierzu erfolgt spätestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es dringend erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangt.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht und die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie entscheidet über besonders wichtige Fragen der Geschäftsführung, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Zu Ihrer Zuständigkeit gehört die Beschlussfassung über den Haushalt des Fördervereins, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Fördervereins.
(5) Anträge von Mitgliedern zu Änderung der Tagesordnung und zur Beschlussfassung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anträge.
(6) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der weiteren Organe des Fördervereins werden – soweit In dieser Satzung keine andere Bestimmung getroffen ist - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind von dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
1.dem Vorsitzenden
2.zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3.dem Schriftführer
4.dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diejenige des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung finanzieller Mittel des Fördervereins im Rahmen dieser Satzung. Er stellt die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht auf. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Fördervereins. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB, darunter stets der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.
(5) Der Schriftführer nimmt die Beschlüsse und sonstige Willenskundgebungen der Organe des Fördervereins unter Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes zu Protokoll. Dieses ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen zuzustellen.
§ 9 Auflösung des Fördervereins
(1) Auflösung des Fördervereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
(2) Bei der Auflösung des Fördervereins fällt das Vermögen des Vereins der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Wilsnack zu, die es im Sinne des Fördervereins zu verwenden hat.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Verein (ausgenommen die der Angestellten) ist ehrenamtlich.
(2) Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(3) Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus dem Verein aus oder treten sie von ihrem Amte zurück, ist Nachwahl geboten.
(4) Im Übrigen bleiben Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf einer Legislaturperiode im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vereins, die in ein Amt außerhalb des Vorstandes gewählt worden sind.
(5) Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig eine offene Wahl beschlossen wird. Wird bei mehreren Kandidaten im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, ist eine Stichwahl zwischen beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der dann die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Eine En-bloc-Wahl ist auf Antrag aus der Mitte der Versammlung gültig, wenn die Versammlung zuvor einem solchen Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugestimmt hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08.03.2004 in Bad Wilsnack beschlossen und in der fortgesetzten Gründungsversammlung am 27.07.2004 ergänzt. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.
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